1. Kopfbereich der Lohnabrechnung
Im Kopf der Lohnabrechnung finden Sie die Stammdaten: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Ihren Namen und Anschrift als Arbeitnehmer, die Steuer-ID (11-stellig), Ihre Sozialversicherungsnummer, die Steuerklasse, das Konfessionsmerkmal (ev, rk oder VD/— bei keiner Kirchensteuerpflicht), den Abrechnungszeitraum und die Personalnummer.
2. Bruttobezüge
Hier werden alle Bezüge aufgelistet, die zusammen Ihr Gesamtbrutto ergeben:
- Grundgehalt — Ihr vereinbartes Monatsgehalt laut Arbeitsvertrag
- Zuschläge — z.B. für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit
- Überstunden — Vergütung für Mehrarbeit
- Einmalzahlungen — Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder Boni
3. Steuerrechtliche Abzüge
Vom Bruttogehalt werden folgende Steuern einbehalten:
- Lohnsteuer — progressiv nach Einkommensteuertarif und Steuerklasse. Der Arbeitgeber berechnet sie monatlich nach dem BMF-Programmablaufplan.
- Solidaritätszuschlag — 5,5% der Lohnsteuer, fällt aber für ca. 90% der Arbeitnehmer seit 2021 weg (Freigrenze).
- Kirchensteuer — nur für Kirchenmitglieder: 8% (BW/BY) bzw. 9% (alle anderen Bundesländer) der Lohnsteuer.
4. Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil)
Als Arbeitnehmer tragen Sie jeweils die Hälfte der Beiträge (außer Zusatzbeitrag KV):
- Krankenversicherung (KV) — 7,3% + halber Zusatzbeitrag (durchschnittlich ~1,35%) = ca. 8,65% vom Brutto
- Rentenversicherung (RV) — 9,3% vom Brutto (bis zur Beitragsbemessungsgrenze)
- Arbeitslosenversicherung (AV) — 1,3% vom Brutto
- Pflegeversicherung (PV) — 1,8% (mit Kindern) bzw. 2,4% (kinderlos ab 23 Jahren) vom Brutto
5. Nettolohn
Der Nettolohn ergibt sich aus: Gesamtbrutto − Lohnsteuer − Soli − ggf. Kirchensteuer − KV − RV − AV − PV. Dies ist der Betrag vor eventuellen weiteren Abzügen oder Zuschüssen.
6. Auszahlungsbetrag
Der Auszahlungsbetrag kann vom Nettolohn abweichen. Vom Netto werden ggf. noch abgezogen: Vermögenswirksame Leistungen (VWL), betriebliche Altersvorsorge, Pfändungen oder Darlehenstilgungen. Umgekehrt können steuerfreie Zuschläge oder Reisekostenerstattungen den Auszahlungsbetrag erhöhen.
7. Arbeitgeberanteile (informativ)
Auf vielen Abrechnungen finden Sie auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Diese werden nicht von Ihrem Gehalt abgezogen, sondern zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlt:
- KV-AG — 7,3% + halber Zusatzbeitrag
- RV-AG — 9,3%
- AV-AG — 1,3%
- PV-AG — 1,8% (bzw. 1,3% in Sachsen)
- Umlagen — U1 (Lohnfortzahlung), U2 (Mutterschaft), Insolvenzgeld-Umlage
Interaktive Muster-Abrechnung
Geben Sie ein Bruttogehalt ein und sehen Sie, wie eine vereinfachte Lohnabrechnung aussieht:
Häufige Fehler auf der Lohnabrechnung
Falsche Steuerklasse
Nach Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes ändert sich ggf. die Steuerklasse. Prüfen Sie, ob die korrekte Steuerklasse auf der Abrechnung steht. Änderungen teilt das Finanzamt dem Arbeitgeber über ELStAM mit — manchmal mit Verzögerung.
Fehlende Freibeträge
Haben Sie einen Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt (z.B. für hohe Fahrtkosten oder Kinderbetreuung), muss dieser auf der Abrechnung erscheinen. Sonst zahlen Sie monatlich zu viel Lohnsteuer.
Falscher Zusatzbeitrag KV
Jede Krankenkasse erhebt einen individuellen Zusatzbeitrag. Haben Sie die Kasse gewechselt, muss der neue Satz ab dem Wechselmonat verwendet werden. Schon 0,5% Differenz können monatlich 10–20 EUR ausmachen.
Falsche Kinderzahl bei Pflegeversicherung
Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6% in der Pflegeversicherung. Ist Ihre Kinderzahl nicht korrekt erfasst, zahlen Sie möglicherweise zu viel. Ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind gibt es zudem Abschläge von je 0,25%.
Häufig gestellte Fragen
Was muss auf einer Lohnabrechnung stehen?
Laut §108 Gewerbeordnung muss die Abrechnung mindestens enthalten: Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Abrechnungszeitraum, Zusammensetzung des Bruttoentgelts, alle steuerrechtlichen Abzüge, die Sozialversicherungsbeiträge, das Nettoentgelt und den Auszahlungsbetrag.
Wie lange muss man Lohnabrechnungen aufbewahren?
Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihre Abrechnungen bis zum Renteneintritt aufbewahren — sie dienen als Nachweis gegenüber der Rentenversicherung. Arbeitgeber müssen Lohnunterlagen mindestens 6 Jahre (steuerrechtlich) bzw. 10 Jahre (sozialversicherungsrechtlich) archivieren.
Ist der Arbeitgeber zur Lohnabrechnung verpflichtet?
Ja. Nach §108 der Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber bei jeder Gehaltszahlung eine Abrechnung in Textform erteilen, sofern sich die Angaben gegenüber der letzten Abrechnung geändert haben. In der Praxis erhalten die meisten Arbeitnehmer monatlich eine Abrechnung.
Was tun bei Fehlern auf der Lohnabrechnung?
Prüfen Sie die Abrechnung zunächst mit unserem Brutto Netto Rechner. Stimmen die Werte nicht überein, wenden Sie sich an die Lohnbuchhaltung Ihres Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist zur Korrektur verpflichtet. Bei Uneinigkeit hilft das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater weiter.